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STATUTEN
der CVP Kanton Solothurn
STATUTEN DER CHRISTLICHDEMOKRATISCHEN VOLKSPARTEI DES KANTONS SOLOTHURN
Allgemeine Bestimmungen
Rechtsform, Sitz und Zweck
Art. 1 Rechtsform
Die Christlichdemokratische Volkspartei des Kantons Solothurn (CVP) ist eine nach den Bestimmungen der Art. 60 – 79 ZGB organisierte politische Partei.
Art. 2 Sitz
Sitz der Partei ist Solothurn.
Art. 3 Zweck
Die Partei vereinigt Frauen und Männer verschiedenster sozialer Gruppen und Konfessionen, welche die Belange der Allgemeinheit in Achtung vor der Würde der Menschen und in Ehrfurcht vor der Schöpfung nach christlichen Grundsätzen gestalten wollen.
Wegleitend sind die Verbindung
Mitgliedschaft
Art. 4 Grundlage
Mitglied der Partei kann werden, wer bereit ist, ihre Ziele (Art. 3) mitzutragen.
Mitglied können sowohl natürliche wie auch juristische Personen werden, insbesondere auch Amtei- oder Ortsparteien innerhalb des Kantons Solothurn.
Art. 5 Beitritt
Die Mitgliedschaft kann erworben werden durch den Beitritt zu einer Amtei- oder Ortspartei innerhalb des Kantons oder durch direkten Beitritt zur Kantonalpartei.
Die Mitgliedschaft kann ferner durch den Beitritt zu einer Vereinigung der Partei gemäss Art. 17 erworben werden.
Art. 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Art. 7 Austritt
Der Austritt ist dem Parteivorstand (PV) zu erklären.
Art. 8 Ausschluss
Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie vorsätzlich gegen die Statuten oder erheblich gegen die Grundsätze der Partei verstossen und ihr damit Schaden zufügen.
Über den Ausschluss entscheidet die Delegiertenversammlung (DV).
Vorbehalten bleibt das Entscheidungsrecht des Schiedsgerichts der Bundespartei mit Bezug auf Ausschlussanträge gegen Mitglieder, die dem Vorstand der Bundespartei oder der CVP-Fraktion der Bundesversammlung angehören.
Art. 9 Mitgliederregister
Die Kantonalpartei führt ein zentrales Mitgliederregister. Den einer Amtei- oder Ortspartei innerhalb des Kantons Zugehörigen ist der Eintrag ins Mitgliederregister freigestellt.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 10 Rechte
Die Mitglieder haben insbesondere folgende Rechte:
Wer einer Amtei- oder Ortspartei innerhalb des Kantons zugehört, hat dieselben Rechte wie die Mitglieder der Kantonalpartei.
Art. 11 Pflichten
Die Mitglieder, welche nicht gleichzeitig einer Orts- oder Amteipartei innerhalb des Kantons zugehören, bezahlen einen jährlich wiederkehrenden Beitrag, dessen Höhe jeweils von der Delegiertenversammlung bestimmt wird.
Der Jahresbeitrag gem. Abs. 1 beträgt maximal Fr. 100.00. Darüber hinaus ist eine persönliche Haftung der Mitglieder ausgeschlossen.
Gliederung der Kantonalpartei
Art. 12 Organisationsstufen der Partei
Organisationsstufen der Kantonalpartei sind:
Diese sind in ihrer Organisation, abgesehen von den Art. 13 – 16 nachstehend, autonom.
Die Ortsparteien
Art. 13 Organisation und Aufbau
Die Ortspartei ist die Organisation der CVP in einer oder mehreren Gemeinden.
Art. 14 Statuten
Die Ortsparteien sind befugt, eigene Statuten zu erlassen. Diese müssen in den Grundzügen, namentlich mit Bezug auf den organisatorischen Aufbau, den Statuten der Kantonalpartei entsprechen.
Für Ortsparteien, welche keine eigenen Statuten erlassen haben, gelten sinngemäss die Statuten der Kantonalpartei.
Die Wahl der Parteiorgane ist dem Sekretariat der Kantonalpartei mitzuteilen.
Die Amteiparteien
Art. 15 Organisation
Die Amteipartei ist die Organisation der CVP in den jeweiligen Amteien.
Art. 16 Statuten und Berichterstattung
Die Bestimmungen über die Ortsparteien gelten sinngemäss auch für die Amteiparteien.
Die Amteipräsidenten orientieren die Kantonalpartei regelmässig über den Bestand und die Tätigkeit der Amtei- und Ortsparteien.
Die Vereinigungen
Art. 17 Wesen und Anerkennung
Als Vereinigungen gelten Gruppierungen mit besonderen gesellschaftspolitischen Zielsetzungen.
Über die Anerkennung von Vereinigungen entscheidet die Delegiertenversammlung.
Bei offenkundigem Verstoss gegen die Grundsätze und die Interessen der Partei kann diese die Anerkennung widerrufen.
DIE ORGANISATION DER KANTONALPARTEI
Die Organe der Kantonalpartei
Art. 18 Die einzelnen Organe
Die einzelnen Organe der Kantonalpartei sind:
Art. 19 Amtsdauer und Abberufung
Die Mitglieder der zu bestellenden Organe der Kantonalpartei werden auf die Dauer von 4 Jahren, entsprechend einer Legislaturperiode des Kantonsrates, gewählt. Sie sind wiederwählbar. Bei Wahlen unter der Legislaturperiode gilt die Wahl bis zu deren Ende.
Für eine Abberufung während der Amtsdauer ist die Zweidrittelmehrheit des zuständigen Wahlorgans erforderlich.
Bei Wahlen in Parteiorgane ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter zu achten.
Delegiertenversammlung/Parteitag/Online-Community
Art. 20 Aufgabe und Zusammensetzung der Delegiertenversammlung
Die DV ist das oberste Organ der Kantonalpartei. Sie setzt sich zusammen aus:
Die Amteidelegierten werden gemäss der jeweiligen Parteistärke der Kantonsratswahlen auf die einzelnen Amteien verteilt.
Die Zusammensetzung der DV ist nach jeder Neuwahl des Kantonsrates vom Parteivorstand festzustellen.
Art. 21 Delegierte
Die Wahl der Amteidelegierten erfolgt durch die Amteien auf Vorschlag der Ortsparteien.
Der Amteivorstand verteilt die der jeweiligen Amtei zustehende Anzahl Delegierte auf die einzelnen Ortsparteien nach der Parteistärke der Kantonsratswahlen, wobei jede Ortspartei mindestens Anspruch auf einen Delegierten hat.
Die Amteidelegierten können sich anlässlich der Delegiertenversammlungen vertreten lassen, wobei kein Vertreter mehr als einen Delegierten vertreten kann.
Art. 22 Zusammentritt und Einberufung
Die DV tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom PV einberufen. Ihre Sitzungen sind in der Regel öffentlich.
Die DV muss einberufen werden:
Art. 23 Befugnisse
Die DV beschliesst über:
Die DV wählt:
Art. 24 Parteitage
Für besondere Kundgebungen der Partei kann der PV Parteitage einberufen, an welchen sämtliche Mitglieder der Kantonalpartei sowie Angehörige der Amtei- und Ortsparteien innerhalb des Kantons stimmberechtigt sind.
Der Parteitag hat dieselben Befugnisse wie die Delegiertenversammlung mit Ausnahme der Revision der Statuten und der Bestellung der Parteiorgane.
Art. 25 Online-Community
Die Online-Community ist ein Forum, welches dem Meinungsaustausch innerhalb der Partei dient.
Wer Mitglied der Kantonalpartei ist oder einer Amtei- oder Ortspartei innerhalb des Kantons angehört, kann sich der Online-Community anschliessen.
Der Parteivorstand regelt das Weitere in einem Reglement.
Der Parteivorstand
Art. 26 Aufgabe und Zusammensetzung
Der PV ist das leitende Organ der Kantonalpartei
Er setzt sich zusammen aus:
Die Mitglieder des PV können sich nicht vertreten lassen.
Zu den Sitzungen des PV kann der Parteipräsident weitere Personen mit beratender Stimme einladen.
Art. 27 Zusammentritt und Einberufungen
Der PV wird von der Parteileitung einberufen. Er muss einberufen werden:
Art. 28 Befugnisse
Der PV besorgt die politische und administrative Geschäftsführung und sichert die Verbindung mit den kantonalen Behörden und der CVP-Kantonsratsfraktion.
Der PV hat insbesondere folgende Befugnisse:
Die Parteileitung
Art. 29 Aufgabe und Zusammensetzung
Die Parteileitung ist das ausführende Organ der Partei. Sie setzt sich zusammen aus
Zu den Sitzungen der Parteileitung kann der Parteipräsident weitere Personen mit beratender Stimme einladen.
Art. 30 Befugnisse
Die Parteileitung hat folgende Befugnisse:
Art. 31 Aufgaben und Befugnisse des Parteipräsidenten, der Vizepräsidenten, des Parteisekretärs und des Kassiers
Der Parteipräsident vertritt die Partei gegen aussen und vollzieht die Beschlüsse von Parteivorstand und Parteileitung. Er ist befugt, sämtliche Entscheide zu treffen, welche keinen Aufschub erdulden. Er zeichnet kollektiv zu zweien, zusammen mit dem Parteisekretär oder einem der Vizepräsidenten. Er überwacht die Tätigkeit des Parteisekretärs und des Kassiers.
Die Vizepräsidenten vertreten den Parteipräsidenten. Sie zeichnen kollektiv zu zweien zusammen mit dem Parteipräsidenten oder dem Parteisekretär.
Das kantonale Parteisekretariat ist die zentrale Stabs-, Organisations- und Verwaltungsstelle der Kantonalpartei. Der Parteisekretär und seine Mitarbeiter führen die Geschäfte nach Beschlüssen der Parteiorgane und den Weisungen des Parteipräsidenten. Er zeichnet kollektiv zu zweien, zusammen mit dem Parteipräsidenten oder einem der Vizepräsidenten.
Der Kassier ist verantwortlich für die Verwaltung der Finanzen der Kantonalpartei sowie die Rechnungslegung. Er unterbreitet dem Parteivorstand alljährlich Budget und Rechnung. Er ist verfügungsberechtigt über die Konti der Partei gemäss der ihm erteilten Vollmachten.
Der Strategieausschuss
Art. 32 Zusammensetzung
Der Strategieausschuss besteht aus höchstens 10 Mitgliedern, welche nicht Mitglied des Parteivorstandes sein müssen.
Art. 33 Aufgabe
Der Strategieausschuss ist eine Stabsstelle der Parteileitung. Er befasst sich mit der politischen Ausrichtung und der Strategie der Partei.
Die Redaktionskommission
Art. 34 Zusammensetzung
Die Redaktionskommission besteht aus höchstens 7 Mitgliedern, welche nicht Mitglied des Parteivorstandes sein müssen.
Art. 35 Aufgabe
Die Redaktionskommission ist eine Stabsstelle der Parteileitung. Sie befasst sich mit redaktionellen Aufgaben der Partei.
Die Revisoren
Art. 36 Aufgabe
Die Revisoren prüfen die Ordnungsmässigkeit der Jahresrechnung und erstatten dem PV alljährlich Bericht über ihre Feststellungen. An der Rechnungsprüfung müssen mindestens 2 Revisoren mitwirken.
Die Präsidentenkonferenz
Art. 37 Zusammensetzung
Die Präsidenten der Orts- und Amteiparteien sowie der Vereinigungen nach Art. 17 treffen sich auf Einladung des Parteipräsidenten mindestens einmal jährlich zu einer Präsidentenkonferenz.
Art. 38 Aufgabe
Die Präsidentenkonferenz äussert sich zu politischen Fragen von besonderer Bedeutung und trägt zur Stärkung der inneren Organisation der Partei bei. Sie unterstützt den Parteivorstand bei der Führung des Wahlkampfes.
Weitere Institutionen innerhalb der Kantonalpartei
Die Kantonsratsfraktion
Art. 39 Bedeutung und Organisation
Die CVP-Mitglieder des Kantonsrates vereinigen sich zu einer Fraktion. Ausserdem werden zu einer Fraktionssitzung eingeladen: Die Regierungsräte und der Staatsschreiber, soweit sie der Partei angehören, sowie der Parteipräsident und der Parteisekretär.
Die als Kantonsräte gewählten Parteimitglieder sind verpflichtet, der Kantonsratsfraktion beizutreten.
Die Partei vertritt ihr Programm im Kantonsrat durch die christlichdemokratische Fraktion (CVP). Diese handelt in eigener Verantwortung und erstattet der DV der Kantonalpartei mindestens einmal jährlich Bericht.
Die Kantonsratsfraktion organisiert sich selbst. Sie gibt sich ein Reglement.
Die Themengruppen
Art. 40
Die Kantonalpartei bildet nach bestimmten politischen Sachgebieten zusammengesetzte Themengruppen. Die Mitglieder der Themengruppen brauchen nicht Mitglied der Kantonalpartei zu sein.
Art. 41
Die Themengruppen treffen sich auf Einladung ihres Vorsitzenden zu regelmässigen Sitzungen zu den ihnen zugewiesenen sachpolitischen Fragen.
Art. 42
Für jede Themengruppe ist jeweils 1 vom Vorstand bestimmtes Mitglied des PV zuständig. Dieses gewährleistet die Verbindung der Themengruppen zum PV.
Art. 43
Vor Entscheidungen des PV oder der DV zu sachpolitischen Fragen sowie bei Vernehmlassungen sollen die jeweiligen Themengruppen nach Möglichkeit angehört werden.
Die Finanzen der Kantonalpartei
Art. 44
Die zur Erfüllung der Parteiaufgaben erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
Das Nähere bestimmt das Finanzreglement; es wird vom PV erlassen.
Schlussbestimmungen
Art. 45 Revision der Statuten
Die Statuten können jederzeit revidiert werden.
Der Beschluss auf Statutenrevision ist durch die DV zu fassen; er erfordert die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten.
Art. 46
Soweit diese Statuten keine Regelung treffen, gelten die Statuten der Bundespartei.
Diese Statuten sind von der Delegiertenversammlung vom 26. April 2006 in Mümliswil beschlossen worden. Sie treten sofort in Kraft.
Mümliswil, den 26. April 2006
Die kantonale Parteipräsidentin: Die kantonale Parteisekretärin: